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Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Vodafone-Dienstleistungen (AGB)

1. Vertragsinhalt
Die Vodafone GmbH („Vodafone“; Ferdinand-Braun-Platz 1, 40549 Düsseldorf, Sitz der Gesellschaft: Düsseldorf, Registergericht: Amtsgericht Düsseldorf, HRB 38062) erbringt Dienstleistungen an Endkunden aufgrund der nachfolgenden AGB, der Leistungs- und Produktbeschreibung und der Preisliste (Vertragsbedingungen). Ein jeweils aktuelles Preisverzeichnis ist auch unter www.vodafone.de abrufbar.

2 Leistungsumfang
2.1 Die von Vodafone auf Grundlage dieser AGB sowie der Leistungs-/ Produktbeschreibung erbrachten Dienstleistungen können den Einsatz geeigneter Endgeräte voraussetzen. Bei Festnetz-/DSL-Anschlüssen ist zudem eine geeignete hausinterne Verkabelung erforderlich, die vom Kunden selbst vorzuhalten/herzustellen ist.
2.2 Vodafone behält sich vor, die Leistungs- und Produktbeschreibung zu ändern, wenn die Änderung
– wegen gesetzlicher oder behördlicher Vorgaben erforderlich wird,
– die Interoperabilität der Netze sicher stellt oder
– einer einheitlich erfolgenden Anpassung an den technischen Fortschritt dient, soweit sich daraus keine Einschränkungen für die vom Kunden genutzten Dienste ergeben oder ein alternativer Dienst zur Verfügung steht, der eine vergleichbare Leistung beinhaltet. Vodafone wird dem Kunden derartige Änderungen mit einer Frist von sechs Wochen schriftlich ankündigen. Er folgen Änderungen zu Ungunsten des Kunden, kann der Kunde das Vertragsverhältnis innerhalb von vier Wochen nach Zugang der Änderungsmitteilung für den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung kündigen. In der Änderungsmitteilung weist Vodafone den Kunden auf sein Kündigungsrecht hin.
2.3 Vodafone ist berechtigt , die Leistung vor übergehend zu unter brechen, zu beschränken oder einzustellen , soweit dies aus Gründen der öffentlichen Sicherheit, aufgrund behördlicher oder gesetzlicher Vorgaben, der Sicherheit des Netzbetriebes , der Aufrechterhaltung der Netzintegrität, des Datenschutzes oder zur Vornahme betriebsbe- dingter oder technisch notwendiger Arbeiten erforderlich ist. Dies gilt entsprechend für Einschränkungen von Telekommunikationsanlagen Dritter, die Vodafone zur Erfüllung ihrer Pflichten benutzt. Dauert eine von Vodafone zu vertretende Störung oder Unterbrechung länger als 24 Stunden, ist der Kunde zur anteiligen Minderung des monatlichen Basispreises berechtigt.
2.4 Weitere Informationen über die angebotenen Telekommunikations-dienstleistungen, einschließlich der wichtigsten technischen Leistungs-daten der angebotenen Kundendienste sowie der Voraussetzungen für einen Anbieterwechsel sind im Internet unter www.vodafone.de abrufbar sowie bei der Vodafone-Kundenbetreuung erhältlich.
2.5 Die Arten von Maßnahmen, mit denen Vodafone auf Sicherheits- oder Integritätsverletzungen oder auf Bedrohungen und Schwachstellen reagieren kann, sind im Internet unter www.vodafone.de aufgeführt sowie bei der Vodafone-Kundenbetreuung zu erfragen.
2.6 Bei Mobilfunkanschlüssen hat der Kunde aufgrund der EU-Roaming-Verordnung die Möglichkeit, innerhalb der EU regulierte Roamingdienste über einen anderen Roaming-Anbieter als Vodafone zu nutzen. Der Kunde schließt dazu einen Vertrag mit dem von ihm gewählten An-bieter ab, die Abrechnung der von dem Anbieter erbrachten Leistung erfolgt direkt zwischen dem Kunden und dem Anbieter. Der Wechsel zu anderen Roaming-Anbietern und zurück zu Vodafone ist kostenlos. Mehr Informationen enthält das InfoDok Nr. 4600, das im Internet unter www.vodafone.de/infofaxe/4600.pdf abrufbar ist.

3. Vergütung
3.1 Der Kunde ist verpflichtet, die vereinbarten Entgelte fristgerecht zu zahlen.
Die Abrechnung von Verbindungen zu Diensteangeboten, insbesondere Mehrwertdiensten Dritter erfolgt gemäß der vertraglich vereinbarten Preisliste.
3.2 Der Kunde ist verpflichtet, auch die Entgelte zu zahlen, die durch befugte oder unbefugte Benutzung der Dienstleistung durch Dritte entstanden sind, wenn und soweit er diese Benutzung zu vertreten hat. Für Mobilfunkdienstleistungen gilt, dass der Kunde Vodafone das Abhandenkommen oder die unbefugte Drittnutzung der Vodafone-SIM-Karte unverzüglich mitzuteilen hat. Bis zum Eingang der Mitteilung bei Vodafone haftet der Kunde für die durch unbefugte Drittnutzung entstandenen Entgelte soweit er das Abhandenkommen oder die un-befugte Drittnutzung zu vertreten hat oder die Mitteilung an Vodafone nicht unverzüglich erfolgt ist.
3.3 Rechnungseinwendungen hat der Kunde innerhalb von acht Wochen nach Zugang der Rechnung in Textform zu erheben.
3.4 Die Rechnungsbeträge sind spätestens fünf Werktage nach Zugang auf das angegebene Konto zu zahlen.
3.5 Der Einzug von Rechnungsbeträgen im SEPA-Basis-Lastschriftverfahren ist als Standard vorgesehen. Vodafone informiert den Kunden spätestens zwei Tage vor der Abbuchung über die einzuziehende Beitragshöhe und den Zeitpunkt des Einzugs.
3.6 Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenforderung unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder anerkannt ist.
3.7 Vodafone ist berechtigt, zum Ausgleich einer Erhöhung ihrer Gesamt- kosten den vom Kunden zu zahlenden Preis für die im Rahmen dieses Vertrages zu erbringenden wiederkehrenden Leistungen zu erhöhen. Die Gesamtkosten bestehen insbesondere aus anfallenden Kosten für Instandhaltung und Betrieb des entsprechenden Netzes, für die technische Zuführung der Inhalte/Dienste und die Netzzusammen-schaltung bzw. Kosten für Netzzusammenschaltungen und Teilnehmeranschlussleitungen einschließlich jeweils der Materialkosten, Lohn-und Lohnnebenkosten inkl. Leih- und Zeitarbeitskosten, Kosten für die Kundenverwaltung (Call-Center, IT-Systeme) sowie Kosten der allgemeinen Verwaltung; bei Produkten mit urheberechtlich geschützten Inhalten bestehen Gesamtkosten darüber hinaus aus Entgelten für Urheberrechts- und Leistungsschutzrechte (insbesondere für Vergütungsansprüche von Verwertungsgesellschaften sowie für etwaige Ansprüche nach § 20 Urheberrechtsgesetz). Die Preisanpassung darf nur bis zum Umfang der Kostenerhöhung und entsprechend dem Anteil des er höhten Kostenelements an den Gesamtkosten erfolgen; sie ist nur zulässig, wenn die Kostenerhöhung auf Änderungen beruht, die nach Vertragsschluss eingetreten sind und die von Vodafone nicht veranlasst wurden. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn Vorlieferanten von Vodafone ihre Preise erhöhen, bei der Belegung der vertragsgegenständlichen Leistungen mit geänderten oder weiteren hoheitlichen Steuern oder Abgaben, bei Tariflohnerhöhungen oder bei einer Erhöhung der Tarife von Verwertungsgesellschaften (insbe-sondere für die Kabelweitersendung gemäß § 20b UrhG). Etwaige Kostenentlastungen sind bei der Berechnung der Gesamtkostenbelastung von Vodafone mindernd zu berücksichtigen. Eine Preiserhöhung ist für jedes Produkt jeweils nur einmal pro Kalenderjahr und bei Verträgen mit einer Mindestlaufzeit außerdem nur mit Wirkung zum Beginn einer verlängerten Laufzeit des Vertrages (vgl. Ziff.4.1) zulässig.
3.8 Eine Preiserhöhung gemäß Ziff. 3.7 wird wirksam zu dem Termin, zu dem der Kunde seinen Vertrag nach Er halt der Mitteilung über die Preiserhöhung das nächste Mal ordentlich kündigen könnte, sofern er von der Kündigungsmöglichkeit keinen Gebrauch macht. Kündigt der Kunde fristgemäß, endet der Vertrag zu diesem Zeitpunkt. Vodafone wird den Kunden bei der Mitteilung über die Preiserhöhung auf das Kündigungsrecht und die Folgen einer nicht oder nicht fristgerecht eingegangenen Kündigung besonders hinweisen.
3.9 Führen Umstände, die nach Vertragsschluss eingetreten sind und die von Vodafone nicht veranlasst wurden, dazu, dass sich die Gesamtkosten von Vodafone im Sinne von Ziffer 3.7 vermindern, verpflichtet sich Vodafone dazu, den vom Kunden zu zahlenden Preis unverzüglich im Umfang der Kostenminderung und entsprechend dem Anteil des verminderten Kostenelements an den Gesamtkosten zu ermäßigen. Etwaige Erhöhungen einzelner Kosten kann Vodafone hierbei berücksichtigen, soweit diese nicht bereits im Rahmen einer Preiserhöhung Berücksichtigung gefunden haben.
3.10 Vodafone wird den Kunden über eine Preisanpassung rechtzeitig zur Wahrung seiner Interessen informieren.
3.11 Unbeschadet des Vorstehenden ist Vodafone bei einer Änderung der gesetzlich vorgegebenen Mehrwertsteuer berechtigt, die Preise ent- sprechend anzupassen.

4. Vertragsdauer, Kündigung
4.1 Soweit nicht abweichend vereinbart, gilt für Verträge über Vodafone-Dienstleistungen eine erstmalige Mindestlaufzeit von 24 Monaten und eine Kündigungsfrist von drei Monaten. Wird nicht (rechtzeitig) gekündigt, verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr. Kündigungen haben in Textform zu er folgen.
4.2 Verträge ohne vereinbarte Mindestlaufzeit können von jeder Partei mit einer Frist von einem Monat in Textform gekündigt werden.
4.3 Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

5. Pflichten und Haftung des Kunden
5.1 Der Kunde informiert Vodafone unverzüglich über jede Änderung seiner bei Vodafone hinterlegten persönlichen Daten. Kann vertragsrelevante Post nicht zugestellt werden , weil der Kunde dieser Verpflichtung nicht nachgekommen ist, darf Vodafone für die zur Adressermittlung erforderlichen Kosten und die Kosten des dabei entstehenden Verwaltungsaufwandes eine Pauschale gemäß der Preisliste erheben, es sei denn, der Kunde hat die gescheiterte Zustellung nicht zu ver treten.
Dem Kunden bleibt der Nachweis unbenommen, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden als die Pauschale entstanden ist.
5.2 Der Kunde ist verpflichtet, alle zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um seinen Vodafone-Anschluss und die zur Nutzung dieses Anschlusses eingesetzten Endgeräte vor einer unbefugten Drittnutzung zu schützen. Hierzu gehört insbesondere – soweit technisch möglich – die Einrichtung/Verwendung von PINs oder Passwörtern zum Schutz vor unberechtigten Zugriffen Dritter.
5.3 Soweit einzelne Dienste/Angebote erst ab einem bestimmten Mindestalter genutzt werden dürfen, ist der Kunde verpflichtet, Minderjährigen unterhalb dieses Mindestalters den Zugang zu den betreffenden Diensten/Angeboten zu verwehren. Insbesondere ist der Kunde verpflichtet, PINs oder Passwörter, die den Zugang zu solchen Diensten ermöglichen, vor dem Zugriff durch Minderjährige zu schützen.
5.4 Sofern für den Vodafone-Vertrag ein Kundenkennwort besteht, dient dieses Kundenkennwort zur Legitimation insbesondere bei telefonischen Kontakten. Der Kunde wird das Kennwort vor unberechtigten Zugriffen Dritter schützen.
5.5 Der Kunde verpflichtet sich, den Zugang zu den Diensten sowie die Dienste selbst nicht missbräuchlich zu nutzen, insbesondere
– das deutsche Vodafone-Netz und andere Netze nicht zu stören, zu verändern oder zu beschädigen;
– keine Schadsoftware, unzulässige Werbung, Kettenbriefe oder sonstige belästigende Nachrichten zu über tragen;
– keine gesetzlichen Bestimmungen oder Rechte Dritter, insbesondere Schutzrechte (z. B. Urheber- und Markenrechte) zu verletzen;
– die Dienstleistungen nicht zur Herstellung von Verbindungen zu nutzen, bei denen er aufgrund des Aufbaus der Verbindung Zahlungen oder andere vermögenswerte Gegenleistungen Dritter erhält (z. B. Verbindungen zu Werbehotlines);
– die Leistungen nicht dazu zu nutzen, einen Rechner permanent als Server erreichbar zu machen sowie den Zugang zum Internet nicht für die dauerhafte Vernetzung oder Verbindung von Standorten bzw. Telekommunikationsanlagen zu benutzen,
– leitungsvermittelte Telekommunikationsdienstleistungen nur zum Aufbau manuell über das Endgerät hergestellter Verbindungen zu nutzen;
– die vertraglichen Leistungen nicht zum Aufbau von Standleitungen und/oder Datenfestverbindungen zu nutzen;
– keine gewerbliche Weiterleitung von Verbindungen vorzunehmen oder Zusammenschaltungsleistungen zu erbringen sowie die von Vodafone erbrachten Leistung en nicht entgeltlich oder gegen sonstige Vorteile an Dritte weiterzugeben oder zur Verfügung zu stellen;
– die Internetzugangsleistungen nicht dazu zu benutzen, gewerbliche Dienste Dritter bereitzustellen, die einer unbestimmten Anzahl an Nutzern oder einer festgelegten Benutzergruppe den kabellosen Zugang zum Internet ermöglichen (insbesondere Hotspot-Dienste), oder Dritten die Internetzugangsleistungen für die Erbringung dieser Dienste zur Verfügung zu stellen;
– sofern der Kunde Privatkunde ist, diese Leistungen nicht zu gewerblichen Zwecken zu nutzen,
– die Leistung nicht ohne ausdrückliche schriftliche Vereinbarung mit Vodafone für den automatisierten Datenaustausch zwischen Endgeräten (machine-to-machine) einzusetzen.
5.6 Verstößt der Kunde gegen die Pflichten gemäß Zif f. 5.5, ist Vodafone berechtigt, alle erforderlichen Maßnahmen zur Beseitigung des Missbrauchs zu ergreifen. Bei schuldhafter Pflichtverletzung haftet der Kunde gegenüber Vodafone auf Schadenersatz und Vodafone ist zur außerordentlichen Kündigung des Vertrages berechtigt.

6. Haftung von Vodafone
6.1 Die Haftung von Vodafone als Anbieter von Telekommunikationsdiensten für die Öffentlichkeit für nicht vorsätzlich verursachte Vermögensschäden gegenüber einem Endnutzer ist auf höchstens 12. 500 € je Endnutzer und Schadensereignis begrenzt. Entsteht die Schadenersatzpflicht durch eine einheitliche Handlung oder ein einheitliches Schaden verursachendes Ereignis gegenüber mehreren Endnutzern und beruht dies nicht auf Vorsatz, so ist die Schadenersatzpflicht unbeschadet der Begrenzung in Satz 1 in der Summe auf höchstens 10 Millionen € begrenzt. Übersteigen die Entschädigungen, die mehreren Geschädigten auf Grund desselben Ereignisses zu leisten sind, die Höchstgrenze, so wird der Schadenersatz in dem Verhältnis gekürzt, in dem die Summe aller Schadenersatzansprüche zur Höchstgrenze steht. Die Haftungsbegrenzung nach den Sätzen 1 bis 3 gilt nicht für Ansprüche auf Ersatz des Schadens, der durch den Verzug der Zahlung von Schadenersatz entsteht.
6.2 Für schuldhaft verursachte Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haftet Vodafone unbegrenzt. Für Sach- und für Vermögensschäden, die außerhalb des Anwendungsbereichs von Ziffer 6.1 liegen, haftet Vodafone unbegrenzt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Im Übrigen haftet Vodafone nur bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, wobei die Haftung auf den Ersatz des vertragstypischen vorhersehbaren Schadens begrenzt ist. Eine wesentliche Pflicht ist eine solche, deren Erfüllung die ordnungs- gemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.
6.3 Für den Verlust von Daten haftet Vodafone bei leichter Fahrlässigkeit unter den Voraussetzungen und im Umfang von Ziffer 6.2 nur, soweit der Kunde seine Daten in im Hinblick auf die jeweilige Anwendung angemessenen Intervallen in geeigneter Form gesichert hat, damit sie mit vertretbarem Auf wand wiederhergestellt werden können.
6.4 Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt ebenso unberührt wie die Haftung für arglistig verschwiegene Mängel oder im Rahmen einer übernommenen Garantie.

7 Vertragsübernahme/Weitergabe an Dritte
7.1 Der Kunde darf die Vodafone-Leistungen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von Vodafone entgeltlich oder gegen sonstige Vorteile an Dritte weitergeben, insbesondere weiter verkaufen.
7.2 Der Kunde kann Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag oder das Vertragsverhältnis insgesamt nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung von Vodafone auf Dritte über tragen.
7.3 Als Dritte im Sinne der Zif f. 7.1 und 7.2 gelten auch verbundene Unter- nehmen i.S.d. §§ 15 f f. Aktiengesetz.
7.4 Sofern der Kunde den gegenständlichen Vertrag mit der Vodafone Kabel Deutschland GmbH, Beta-Str. 6-8, 85774 Unterföhring geschlossen hat, kann die Vodafone GmbH, Ferdinand-Braun-Platz 1, 40549 Düsseldorf in die sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten eintreten (Vertragsübernahme). Sofern der Kunde den Vertrag mit der Vodafone GmbH geschlossen hat, steht der Vodafone Kabel Deutschland GmbH ein entsprechendes Eintrittsrecht zu. Übernimmt ein Dritter den Vertrag, steht dem Kunden das Recht zu, sich vom Vertrag zu lösen.

8. Schlichtung
Zur Einleitung eines außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahrens über die in § 47a TKG genannten Fälle kann der Kunde einen entsprechenden Antrag an die Bundesnetzagentur richten. An alternativen Streitbeilegungsverfahren vor einer allgemeinen Verbraucher-schlichtungsstelle nimmt Vodafone nicht teil.

Datenschutz:
9. Datenverwendung
9.1 Vodafone beachtet beim Umgang mit personenbezogenen Daten die gesetzlichen Vorschriften über den Datenschutz. Rechtsgrundlagen dafür sind das Telekommunikationsgesetz (TKG), das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) sowie für Internetdienstleistungen das Tele-mediengesetz (TMG). Bestandsdaten sind personenbezogene Daten, die für die Begründung, Änderung und inhaltliche Gestaltung des Vertrages erforderlich sind, wie z.B. Name, Anschrift, Geburtsdatum. Verkehrsdaten sind Daten, die bei der Erbringung eines Telekommu-nikationsdienstes erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, wie z. B. Beginn und Ende der jeweiligen Verbindung, die Rufnummer des anrufenden und angerufenen Anschlusses und die übermittelte Datenmenge. Vodafone ist zur Verwendung der Verkehrsdaten auch nach Ende der Verbindung berechtigt, wenn dies für die gesetzlich vorgesehenen Zwecke erforderlich ist, insbesondere für die Erstellung von Einzelverbindungsnachweisen und die Abrechnung.
9.2 Vodafone nutzt personenbezogene Daten ausschließlich im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen. Die Kundendaten werden nur dann für Beratung, Werbung oder Marktforschung genutzt, wenn der Kunde darin eingewilligt hat. Darüber hinaus kann Vodafone im Rahmen der Kundenbeziehung Text- oder Bildmitteilungen zu den oben genannten Zwecken an das Telefon, die Post- oder die E-Mail-Adresse des Kunden versenden. Der Kunde kann dieser Nutzung gegenüber Vodafone jederzeit widersprechen oder seine Einwilligung widerrufen.
9.3 Verlangt der Kunde einen Einzelverbindungsnachweis, kann er zwischen vollständiger und um die letzten drei Ziffern gekürzter Zielrufnummerndarstellung wählen. Der Einzelverbindungsnachweis muss vor dem maßgeblichen Abrechnungszeitraum beantragt werden. Der Kunde ist verpflichtet, Mitbenutzer oder Mitarbeiter über die Speicherung und Mitteilung der Verkehrsdaten zu informieren, sowie – sofern einschlägig – den Betriebsrat, die Personal- oder Mitarbeitervertretung entsprechend den gesetzlichen Vorschriften zu beteiligen.

10. Rufnummernunterdrückung
Der Vodafone-Anschluss bietet die Möglichkeit, die Rufnummernanzeige bei dem angerufenen Teilnehmer ständig oderfallweise zu unterdrücken, sofern das Endgerät dieses Leistungsmerkmal unterstützt. Vodafone ist berechtigt, eine Rufnummernunterdrückung bei Verbindungen zur Vodafone-Kundenbetreuung zu inaktivieren.

11. Datenaustausch mit Auskunfteien
11.1 Vodafone ist berechtigt, zum Schutz vor Forderungsausfällen und vor Gefahren der missbräuchlichen Inanspruchnahme der Dienstleistungen durch Dritte, personenbezogene Vertragsdaten sowie Angaben über nicht vertragsgemäße Abwicklung (z.B. Kündigung wegen Zahlungsverzug), dem von der Bürgel Wirtschaftsinformationen GmbH & Co. KG betriebenen Fraud Prevention Pool (FPP), der infoscore Consumer Data GmbH (infoscore) sowie der Schufa Holding AG (SCHUFA ) zu übermitteln und dort entsprechende Auskünfte zum Zahlungsverhalten und Bonitätsinformationen auf Basis mathematisch-statistischer Verfahren auch unter Verwendung von Anschriftendaten einzuholen. Soweit während des Kundenverhältnisses solche Daten im FPP, bei infoscore oder bei der SCHUFA aus anderen Kundenverhältnissen anfallen, erhält Vodafone hierüber Auskunft. Die jeweilige Datenübermittlung folgt nur, soweit dies zur Wahrung berechtigter Interessen von Vodafone, eines Vertragspartners der infoscore, der SCHUFA oder eines Teilnehmers des FPP erforderlich ist und schutzwürdige Belange des Kunden nicht beeinträchtigt werden. Bei Firmenkunden tauscht Vodafone mit weiteren Wirtschaftsauskunfteien und Kreditversicherungsgesellschaften Daten nach diesen Grundsätzen aus.
11.2 Der Kunde erhält auf Wunsch die Anschriften der jeweiligen Unternehmen sowie ein Merkblatt über den FPP, SCHUFA und infoscore.

12 . Telefonbucheintrag
Auf Wunsch des Kunden veranlasst Vodafone die Aufnahme von dessen Rufnummer(n), Name, Anschrift und zusätzlichen Angaben in öffentliche Teilnehmerverzeichnisse (Standard: Elektronische Verzeichnisse). Vodafone darf die Daten Dritten zum Zwecke der Herstellung und Veröffentlichung von Teilnehmerverzeichnissen und zur Bereitstellung von Auskunftsdiensten zur Verfügung stellen. Der Kunde kann durch eine Erklärung gegenüber Vodafone den Umfang der Eintragung jederzeit er weitern oder einschränken oder der Veröffentlichung für die Zukunft widersprechen.

13. Alarmierungssysteme
Die Nutzung von Hausnotruf-, Brand- und Einbruchmeldeanlagen ist nur gestattet, wenn sie über einen notstromfähigen und funktionstüchtigen Zweit weg für die Alarmierung verfügen und die Inband-Signalisierung über den Sprachkanal des Vodafone-Telefonnetzes übertragen wird. Ein anderweitiger Betrieb er folgt auf eigenes Risiko des Kunden.

14. Wichtige Hinweise zum Notruf
Vodafone stellt den Zugang zu Notdiensten im Mobilfunkbereich und bei stationärer Nutzung im Festnetzbereich entsprechend der gesetzlichen Anforderungen bereit. Im Mobilfunkbereich ist Voraussetzung hierfür ein technisch verwendbares Mobiltelefon, eine gültige SIM-Karte und die Verfügbarkeit eines Mobilfunknetzes.
Einschränkung der Notruf-Verfügbarkeit bei Produkten, die für eine stationäre Nutzung vorgesehen sind: Das Absetzen von Notrufen über 110 und 112 ist bei einem Stromausfall und während der standardmäßigen Trennung der Internet-Verbindung bei DSL-Produkten (alle 24 Stunden bis zu 30 Sekunden) nicht möglich. Eine Veränderung der Konfigurationen des Vodafone-Modems oder die Verwendung eines nicht freigegebenen Gerätes kann zur Folge haben, dass ein Notruf nicht abgesetzt werden kann. Bei Einwahl mit den eigenen Zugangsdaten von einem anderen Standort als dem im Auftrag benannten Standort ist eine korrekte Zustellung des Notrufs nicht gewährleistet und Ihr Standort kann nicht ermittelt werden.

Stand 13.01.2018


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